Die damals geltende urnerische Strafprozessordnung sah kein explizites Teilnahmerecht der beschuldigten Person auf Stufe der Polizei vor. Der Anspruch auf Teilnahme war/ist jedoch in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK verankert. Danach ist der beschuldigten Person grundsätzlich mindestens einmal Gelegenheit zu geben, den Einvernahmen von Zeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen. Diese Möglichkeit kann bereits in der Untersuchung gewährt werden, was allerdings im höheren Interesse der Aufklärung nicht restlos verwirklicht werden kann.