„Die Einvernahmen dieser Personen haben im Jahre 2010 stattgefunden, das heisst noch unter der Geltung der alten, kantonalen Strafprozessordnung. Verfahrenshandlungen, insbesondere Beweiserhebungen, die vor Inkrafttreten der neuen, eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO) durchgeführt wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern sie nach früherem Recht ordnungsgemäss und rechtsstaatlichen Massstäben entsprechend erfolgten (Art. 448 Abs. 2 StPO; Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 448 N. 3).