8.3.4 Zur Verwertbarkeit der Aussagen zu Lasten des Berufungsklägers: Das Obergericht prüft nachfolgend, ob die Aussagen der Auskunftspersonen auch zu Lasten des Berufungsklägers verwendet werden können. Die Vorinstanz führte diesbezüglich in E. 3.3 (S. 27 - 29) aus: „Die Einvernahmen dieser Personen haben im Jahre 2010 stattgefunden, das heisst noch unter der Geltung der alten, kantonalen Strafprozessordnung.