wechseln versuchen. Dies könnte eine Erklärung dafür sein, dass auch ein Deutschschweizer wie der Berufungskläger eine Beschimpfung nicht in einem markanten Urner Deutsch äusserte, sondern in einer angepassten Form, die beim niederländischen Privatkläger deutlich aber auch für ihn verständlich ankommen sollte. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Zuordnungs- - 30 - möglichkeit zu einem deutschen Dialekt weiter zu relativieren. Damit ist die entlastende Wirkung dieser Aussagen für das Obergericht nicht eindeutig gegeben.