Es kommt hinzu, dass einer der Beteiligten, nämlich der Privatkläger, niederländischer Staatsangehöriger ist und daher wohl kein Schweizerdialekt spricht, denn die Befragungen des Privatklägers konnten ohne Dolmetscher durchgeführt werden, da er bestätigte, die deutsche Sprache ohne Dolmetscher zu verstehen (act. 2/1 in Akten Z) und an einer weiteren Befragung die Frage: „Verstehen Sie mich, wenn ich hochdeutsch spreche?“, bejahte (act. 2/5 in Akten Z). Zudem ist zu berücksichtigen, dass Deutschschweizer oft mit Gesprächspartnern, die nicht Deutsch als Muttersprache haben, auf die sogenannte Schriftsprache zu