Beide Auskunftspersonen konnten die Wortsequenzen nicht eindeutig einem Dialekt zuordnen, was aufgrund der Kürze dieser Wortsequenzen auch nicht überrascht. Es kommt hinzu, dass einer der Beteiligten, nämlich der Privatkläger, niederländischer Staatsangehöriger ist und daher wohl kein Schweizerdialekt spricht, denn die Befragungen des Privatklägers konnten ohne Dolmetscher durchgeführt werden, da er bestätigte, die deutsche Sprache ohne Dolmetscher zu verstehen (act. 2/1 in Akten Z) und an einer weiteren Befragung die Frage: „Verstehen Sie mich, wenn ich hochdeutsch spreche?“, bejahte (act. 2/5 in Akten Z).