8.3.3.3 F sagte aus, dass die beiden Männer österreichisch gesprochen hätten. Auf jeden Fall hätten sie deutsch gesprochen. Diese Aussage interpretiert der Berufungskläger so, dass F bestätige, dass sicher kein Schweizer gesprochen habe. Dies geht jedoch klar über die Aussage von F hinaus, die nur bestätigt, dass deutsch gesprochen wurde. Vier Tage später hat G ausgesagt: „Ich meine, dass es ein deutscher Dialekt und ganz sicher kein Schweizer war. Es hat aber nur eine Person gesprochen.“