Gemäss Vorinstanz ist dabei zu berücksichtigen, dass bei diesen relativ kurzen Beschimpfungen kaum abschliessend beurteilt werden kann, ob die Aussagen österreichisch, hochdeutsch oder schweizerdeutsch erfolgten, zumal dabei kaum wesentlich hörbare Unterschiede bestehen, die eine eindeutige Zuordnung zulassen würden. Damit wirken diese Aussagen von Karin Bechtold und G nicht nur entlastend, sondern müssen differenziert betrachtet werden. Das Obergericht kann die Argumentation der Vorinstanz nachvollziehen.