Der Berufungskläger machte dazu geltend, er werde durch diese Aussage von F entlastet, weil sie ausgeführt habe, die beiden Männer hätten österreichisch gesprochen. Dies vermochte die Vorinstanz bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil F unmittelbar anfügte, auf jeden Fall hätten sie deutsch gesprochen (Einvernahme vom 05.01.2010 [act. 2/3 in Akten Z]) und damit ihre Aussage bereits selber in Zweifel zog. Nach Ansicht des Berufungsklägers ist die Aussage von G ebenfalls klar entlastend. Er machte eine ähnliche Aussage (Einvernahme vom 09.01.2010 [act. 2/7 in Akten Z]):