Die Ausführungen von F, wonach nach dem Vorfall diejenige Person, die hinter der anderen hergerannt sei, wieder in die Taverne rein gegangen und nach ca. fünf Minuten nochmals kurz zur Tür der Bar Taverne rausgekommen sei, kurz umhergeschaut habe und dann wieder hineingegangen sei (Einvernahme vom 05.01.2010 [act. 2/3 in Akten Z]) vermögen die Ausführungen des Berufungsklägers nicht zu bestätigen und wirken daher nicht entlastend.