gefolgt sei, zwar die Bar verlassen zu haben, nicht jedoch vor die äussere Türe hinaus gegangen zu sein. Er sei lediglich bis zur Türe gegangen, habe die Schliessfalle nach oben gedrückt, damit man von drinnen raus, aber nicht von draussen rein könne. Weiter führte der Berufungskläger aus, es habe nach dem Vorfall niemand mehr die Bar durch den Vorderausgang verlassen (Konfrontationseinvernahme vom 05.01.2010 [act. 2/5 in Akten Z], Einvernahme vom 14.01.2011 [act. 2/11 in Akten Z]).