Das Gericht muss Aussagen im Rahmen des Wahrheits- beziehungsweise des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 Abs. 2 StPO einbeziehen, um zu würdigen, ob sie allenfalls auch entlastend wirken. Bei entlastenden Beweisen sind die Anforderungen betreffend der Konfrontation weniger streng anzuwenden, da sie zugunsten der beschuldigten Person berücksichtigt werden (BGE 6B_670/2012 E. 4.3 e contrario). Andererseits kommt dabei dem Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung verstärkte Bedeutung zu.