insbesondere mit wesentlichen Behauptungen und Argumenten, die erst vor der Rechtsmittelinstanz präsentiert wurden. 8.3 Zum Sachverhalt: 8.3.1 Bezüglich der verbalen Provokationen in der Bar, dem Lokalverweis gegenüber dem Privatkläger sowie dem Umstand, dass der Berufungskläger dem Privatkläger mit einer Waffe gefolgt ist, kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 3.5.1 – 3.5.3, S. 30 und 31) verwiesen werden, da das Obergericht diese uneingeschränkt teilt.