8.2 Wie vorne in E. 5 ausgeführt, verweist das Obergericht einerseits auf Ausführungen der Vorinstanz, soweit sich diese mit den Erwägungen des Obergerichts decken (gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO), andererseits macht es dort ergänzende oder abweichende Erwägungen, wo dies erforderlich ist, um die obergerichtliche Begründung ausreichend detailliert und verständlich darzulegen. Das Obergericht setzt sich dabei nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinander, sondern - 27 -