Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand ist das Gericht davon überzeugt, dass X vor der Schussabgabe wissen musste, dass insbesondere aufgrund der Örtlichkeiten am Tatort die Möglichkeit bestand, Z mit einem Schuss zu treffen und gar zu töten. Das Gericht schliesst aus dem Umstand, dass X trotzdem geschossen hat, er damit den Tod von Z in Kauf genommen hat und dass es lediglich dem Zufall zu verdanken ist, dass Z nicht getroffen wurde. Damit hat X auch den subjektiven Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt.“