Beobachtungen von befragten Personen innerhalb und ausserhalb der Taverne konnten die von X geschilderte Sachverhaltsvariante, die ihn entlastet hätte, nicht bestätigen oder als plausibel erscheinen lassen. Daher wurde die gerichtliche Überzeugung durch diese Sachverhaltsvariante von X nicht beeinträchtigt oder geschwächt. Da der Erfolg ausgeblieben ist, handelt es sich vorliegend um eine versuchte Tötung gemäss Art. 111 StGB.