8.1 Das Obergericht begründete an der mündlichen Urteilseröffnung von 11. September 2013 in Nachachtung von Art. 84 Abs. 1 StPO seinen Schuldspruch kurz wie folgt: „Aufgrund von diversen mehrheitlich deckungsgleichen Aussagen, insbesondere auch von X, steht für das Gericht fest, dass Z in den frühen Morgenstunden des 4. Januar 2010 X in der Nightbar Taverne verbal provoziert hat. In der Folge hat X Z aus dem Lokal verwiesen und ist ihm kurz darauf emotional angespannt mit einer Pistole bewaffnet gefolgt. - 26 -