Die Vorinstanz folgte dem damaligen Eventualantrag der heutigen Anschlussberufungsklägerin und sprach den Berufungskläger der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB schuldig. Der Berufungskläger beantragt vor Obergericht im vorliegenden Zusammenhang, dass er in allen Punkten von Schuld und Strafe freizusprechen sei (vgl. die oben unter dem Sachverhalt Buchstabe B wörtlich zitierten Anträge des Berufungsklägers). Die Anschlussberufungsklägerin verlangt vor Obergericht, dass der Berufungskläger wegen versuchter Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig zu sprechen sei.