Dem Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift vom 27. April 2012 vorgeworfen, dass er am 4. Januar 2010, ca. 05.00 Uhr, vor der Nightbar Taverne in Erstfeld mit der Selbstladepistole, Marke Blow Mini, Modell 2003, Kaliber 8mm Knall (abgeändert auf Kaliber 6.35mm), einen gezielten Schuss in Richtung des ca. 10 - 15 Meter entfernten Privatklägers, mit dem er kurz zuvor in der Nightbar Taverne einen Streit gehabt hatte, abgefeuert zu haben, obwohl er im Umgang mit Schusswaffen nicht geübt und der Standort des Privatklägers nur wenig beleuchtet war, womit er dessen Tod zumindest in Kauf ge-