Es darf also nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person abgestellt werden, sondern es ist vor allem die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten sachverhaltsrelevanten Aussagen zu berücksichtigen. Diese sind einer Analyse und einer kritischen Würdigung zu unterziehen. (Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Band I, 2. Auflage, 1995, S. 106 ff.; Rolf Bender, in SJZ 81 S. 53 ff.; Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 316). - 25 - 8. Zum Vorfall vom 4. Januar 2010: