Sie müssen deshalb besonders sorgfältig und kritisch gewürdigt werden. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Hauser/Schweri/Hartmann a.a.O., § 59 N. 12, 14 und 15). 7.4 Zu Personalbeweisen: