12 Abs. 2 StGB. Wissen und Willen eines Täters sind der direkten Beweisführung in der Regel entzogen und können meist nur ermittelt werden, indem aus bewiesenen äusseren Tatsachen Rückschlüsse auf die subjektiven Vorstellungen des Täters gezogen werden. Indizienbeweise müssen oft den direkten Beweis ersetzen, weil Straftaten meistens nicht in aller Öffentlichkeit verübt werden. Indizien können freilich trügen. Sie müssen deshalb besonders sorgfältig und kritisch gewürdigt werden.