Mit zu berücksichtigen ist zudem, dass die Überzeugung vom Vorliegen rechtlich erheblicher Tatsachen direkt oder indirekt gewonnen werden kann. Auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben (BGE 102 IV 33 E. 2. a, 92 IV 179). Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB.