Die Anforderungen an die gerichtliche Überzeugung dürfen dabei aber freilich nicht überspannt werden. Überzeugung ist erreicht, wenn vernünftigerweise und nach der Erfahrung des Lebens ein gegenteiliger Sachverhalt keine oder nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für sich hat und erhebliche Zweifel demzufolge nicht oder nicht mehr bestehen (Willy Hochuli, in SJZ 50, S. 255). Bei der Beweiswürdigung muss sich das Gericht also zu einer subjektiven Gewissheit und Wahrheit durchringen können. - 24 - 7.3 Zu Indizienbeweisen: