Denn bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind immer möglich. Es sind mithin – wie vorerwähnt – nur erhebliche und unüberwindbare Zweifel zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Als solche gelten Zweifel dann, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N. 12; BGE 127 I 40, 124 IV 87 f., 120 I a 38).