Eine absolute Sicherheit für die Richtigkeit dieser Schlüsse kann nicht verlangt werden; für einen Schuldspruch muss genügen, dass vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können beziehungsweise, dass ein Freispruch zu ergehen hat, wenn erhebliche und unüberwindliche Zweifel an der Schuld verbleiben (Niklaus Schmid, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 10 m. H.). 7.2 Zum Grundsatz "in dubio pro reo":