Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung besagt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen ansehen oder nicht (Wolfgang Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordung, Zürich 2010, Art. 10 N. 2 mit Hinweisen). Für den modernen Strafprozess ist typisch, dass er entgegen früheren Ausgestaltungen nicht auf feste Beweisregeln abstellt.