7. Umstritten ist vorliegend im Wesentlichen der Sachverhalt. Der Berufungskläger bestreitet die ihm zur Last gelegten Straftaten. Dabei stehen neben mehreren Sachbeweisen die Aussagen des Berufungsklägers aber insbesondere auch diejenigen des Privatklägers, der Privatklägerin, des Mitbeschuldigten B und mehrerer Auskunftspersonen, Zeuginnen und Zeugen im Zentrum. 7.1 Zum Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung: