6.6 Sämtliche übrigen anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlungen von den Parteien eingereichten Unterlagen (Beilagen zu act. 2.11 und 2.12 in Dossier OG S 13 3 bzw. zu act. 2.7 und 2.8 in Dossier OG S 13 5) werden in Nachachtung des Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 i.V.m. Art. 389 Abs. 3 StPO) zu den Akten genommen. Anzufügen ist, dass einzelne dieser Dokumente sich schon in den Akten befinden, andere allgemein zugänglich sind.