Das Gericht muss weitere mögliche Begründungen, wie etwa die von der Vorinstanz aufgeführte Vorbereitung des Anschlags auf die Privatklägerin, in die Beweiswürdigung respektive in die Erwägungen einbeziehen und sorgfältig prüfen. Bei diesem Ergebnis ist es irrelevant, dass dieser Beweisantrag zeitlich auch schon im Zeitpunkt der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO) hätte gestellt werden können. Die Frage der Rechtzeitigkeit kann damit offen bleiben. - 22 -