Dass sich aus den Akten jedoch zudem ergeben soll, dass B lediglich im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren in das Restaurant Mühle in Schattdorf gegangen sei und damit eine andere Begründung für den Aufenthalt aufgrund der Eheschutzakten ausgeschlossen sei, ist für das Gericht kaum vorstellbar. Das Gericht muss weitere mögliche Begründungen, wie etwa die von der Vorinstanz aufgeführte Vorbereitung des Anschlags auf die Privatklägerin, in die Beweiswürdigung respektive in die Erwägungen einbeziehen und sorgfältig prüfen.