Die Eheschutzakten werden jedoch als nicht erforderlich und/oder geeignet betrachtet, um im vorliegenden Verfahren erheblich zur Wahrheitsfindung beizutragen. Für das Gericht ist es ohne Beizug der Eheschutzakten möglich, im Scheidungsverfahren eine mögliche Begründung für den Aufenthalt von B im Restaurant Mühle zu sehen. Dass sich aus den Akten jedoch zudem ergeben soll, dass B lediglich im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren in das Restaurant Mühle in Schattdorf gegangen sei und damit eine andere Begründung für den Aufenthalt aufgrund der Eheschutzakten ausgeschlossen sei, ist für das Gericht kaum vorstellbar.