Zur Begründung seines Beweisergänzungsantrages brachte der Berufungskläger vor, aus den Eheschutzakten sei ersichtlich, dass B lediglich im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren in das Restaurant Mühle in Schattdorf gegangen sei, um zu erfahren, ob die Privatklägerin dort arbeite und nicht fürs Ausspionieren für die ihm vorgeworfene Tat. Die Eheschutzakten werden jedoch als nicht erforderlich und/oder geeignet betrachtet, um im vorliegenden Verfahren erheblich zur Wahrheitsfindung beizutragen.