6.5 Die vom Berufungskläger anlässlich des zweiten Vortrages (act. 2.12 in Dossier OG S 13 3) ins Recht gelegten Eheschutzakten werden aus dem Recht gewiesen. Zur Begründung seines Beweisergänzungsantrages brachte der Berufungskläger vor, aus den Eheschutzakten sei ersichtlich, dass B lediglich im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren in das Restaurant Mühle in Schattdorf gegangen sei, um zu erfahren, ob die Privatklägerin dort arbeite und nicht fürs Ausspionieren für die ihm vorgeworfene Tat.