6.4 Der Berufungskläger wiederholte den Antrag um eine (erneute) Befragung des Privatklägers vor Obergericht anlässlich des ersten Vortrages. Das Obergericht kommt – wie schon der Verfahrensleitende – zum Schluss, dass eine weitere Befragung des Privatklägers durch das Obergericht nicht erforderlich oder geeignet erscheint, um im vorliegenden Verfahren erheblich zur Wahrheitsfindung beizutragen.