6.3.3 Das von der Privatklägerin mit Eingabe vom 16. August 2013 (act. 2.6 in Dossier OG S 13 5) eingereichte Schreiben von E vom 8. März (recte: Au- - 21 - gust) 2013 wird zur Prüfung des Beweisantrages zu den Akten genommen. Die Privatklägerin beantragte, das der Anschlussberufungsklägerin zugestellte Schreiben von E dem Forensischen Institut Zürich zur Stellungnahme zu übergeben. Dieser Beweisantrag wurde verfahrensleitend abgelehnt, da für die Beurteilung des Schreibens von E kein zusätzliches, beim Obergericht nicht schon vorhandenes, Fachwissen erforderlich war.