6.3.2 Die mit Eingabe vom 14. August 2013 (act. 3.5 in Dossier OG S 13 3) gestellten Anträge der Anschlussberufungsklägerin (Fragen an polizeiliche Nachtpatrouille und KTD Uri / Aus- und Weiterbildung Polizeibeamter K) werden in Nachachtung des Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 i.V.m. Art. 389 Abs. 3 StPO) gutgeheissen. Antrag 3, das Schreiben von C vom 8. März (recte: August) 2013 zu den Akten zu nehmen, wird durch den Beweisantrag der Privatklägerin mit Eingabe vom 16. August 2013 faktisch gutgeheissen (s. nachstehend).