Dies wird auch von der Anschlussberufungsklägerin indirekt bestätigt. Es ist somit nicht bestritten und das Obergericht kann ohne selbst einen Augenschein vorzunehmen, davon ausgehen, dass die Örtlichkeiten, sofern sie für die vom Berufungskläger vorgebrachten Argumente relevant sind, im Zeitpunkt der Tat der Beschreibung entsprachen. Ein Augenschein durch das Obergericht erscheint daher nicht erforderlich.