Dasselbe gilt für den beantragten Augenschein am Tatort des Vorfalles vom 4. Januar 2010. Der Berufungskläger beschreibt in seiner Eingabe vom 30. Juli 2013 (act. 2.5 in Dossier OG S 13 3) wie der Vorraum der Taverne im Tatzeitpunkt ausgesehen haben soll und dass es eine Toilette hatte, in der sich Personen aufhalten konnten. Dies wird auch von der Anschlussberufungsklägerin indirekt bestätigt.