3.4 in Dossier OG S 13 3) ist der Privatkläger auch im anderen, vorerwähnten Verfahren betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz („Drogenfall“) keine wichtige Auskunftsperson. Eine weitere Befragung durch das Obergericht erscheint nicht erforderlich oder geeignet, um im vorliegenden Verfahren erheblich zur Wahrheitsfindung beizutragen.