Ebenfalls nicht erforderlich ist eine (erneute) Befragung des Privatklägers vor Obergericht. Er wurde im Untersuchungsverfahren mehrmals unter anderem auch als Zeuge zum vorliegenden Verfahren befragt. Gemäss Ausführungen der Anschlussberufungsklägerin in der Stellungnahme vom 14. August 2013 (act. 3.4 in Dossier OG S 13 3) ist der Privatkläger auch im anderen, vorerwähnten Verfahren betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz („Drogenfall“) keine wichtige Auskunftsperson.