nach Sichtung der entsprechenden Akten. Das diesbezügliche Einvernahmeprotokoll vom 16. Juni 2010 befand sich schon bei den Akten. Damit wird der Antrag teilweise gegenstandslos. Die weiteren Protokolle betreffend Befragungen des Privatklägers sowie dessen schriftliche Aufzeichnung, beides im Zusammenhang mit dem erwähnten „Drogenfall“, werden mangels Verbindung zum vorliegenden Verfahren nicht zu den Akten genommen.