Schon aus der Stellungnahme der Anschlussberufungsklägerin vom 14. August 2013 (act. 3.4 in Dossier OG S 13 3) ergibt sich unzweifelhaft, dass zwischen der Strafuntersuchung im vom Berufungskläger genannten „Drogenfall“ und dem vorliegend interessierenden Straftatbestand keinerlei Zusammenhang besteht. Dies deckt sich mit der Einschätzung des Obergerichts - 20 -