6.3.1 Die mit Eingabe vom 30. Juli 2013 gestellten Anträge des Berufungsklägers (act. 2.5 in Dossier OG S 13 3): A.) um Beizug sämtlicher Protokolle der Aussagen von Z (vorliegend: Privatkläger) sowie B.) der darin erwähnten schriftlichen Aufzeichnungen in einem „Drogenfall“; C.) um Befragung des Privatklägers durch das Obergericht; und D.) um Vornahme eines gerichtlichen Augenscheins werden als nicht erforderlich betrachtet.