unvollständig waren; c) die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Damit wird der in Art. 6 StPO festgehaltene Wahr- heits- beziehungsweise Untersuchungsgrundsatz hervorgehoben (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 389 N. 1 und 7). 6.2. In Nachachtung letztgenannter Bestimmung wurde den – vor Beginn der mündlichen Berufungsverhandlungen – bis 11. Juli 2013 schriftlich gestellten Beweisanträgen entsprochen.