82 N. 15). Bei der Begründung des Urteils lässt sich das Obergericht im Folgenden davon leiten, dass es sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Berufungsklägers beziehungsweise der Anschlussberufungsklägerin oder Privatklägerin auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 110 E. 2b mit Hinweisen; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel, 2005, § 55 N. 24). 6. Zu den Beweisergänzungen: