82 Abs. 4 StPO). Insoweit das Obergericht vorliegend das vorinstanzliche Urteil bestätigt, mithin den Ausführungen der Vorinstanz nichts mehr beizufügen hat, wird es im Folgenden gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides verweisen. Auf Behauptungen und Argumente, die erst vor der Rechtsmittelinstanz präsentiert wurden, ist als Ausfluss des Anspruches auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelentscheid in jedem Fall einzugehen (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 82 N. 15).