403 Abs. 4 StPO). Auf die Anschlussberufung wird ebenfalls im Umfang der Anträge (Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO) insoweit eingetreten (e contrario Art. 401 Abs. 3 StPO).