4. Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 lit. a - c StPO). Der Berufungskläger ficht das Urteil – vorbehältlich E. 3 vorstehend – als Ganzes an (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 402 StPO). Die Privatklägerin beschränkt sich bei ihrer Berufung auf den Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 5 StPO). Auf die Berufungen ist insoweit einzutreten (Art. 403 Abs. 4 StPO).