3. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Im Verfahren OG S 13 3 fechten sowohl der Berufungskläger und die Anschlussberufungsklägerin aber auch die Privatklägerin Dispositiv–Ziff. 1.2 des erstinstanzlichen Urteils (Freispruch betreffend unerlaubter Erwerb einer Waffe ohne Waffenerwerbschein) nicht an. Es wird demnach festgehalten, dass Dispositiv–Ziff. 1.2 des erstinstanzlichen Urteils – bezogen auf das Datum des erstinstanzlichen Urteils (Art. 437 Abs. 2 StPO) (Markus Hug, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 2 zu Art.